AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der a2tec GmbH Hamburg

Fassung 5 – Januar 2023

A. Geltung

1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstigen Leistungen. Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

2. Weitere Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen unsererseits vor, bei oder nach Vertragsabschluss werden erst durch unsere Bestätigung in Textform verbindlich.

3. Unsere bisherigen Allgemeinen Verkaufsbedingungen verlieren mit Erscheinen dieser Fassung, für neue Vertragsabschlüsse, ihre Gültigkeit.

B. Angebote

1. Unsere Angebote sind, sofern nicht anders angegeben, 14 Kalendertage gültig. Irrtümer und Zwischenverkauf bleiben stets vorbehalten.

2. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln wie z.B. EXW, FCA, DAP und CIF sind die INCOTERMS® in ihrer jeweils neusten Fassung.

3. Sonderverpackung, Sonderkennzeichnung, Abnahmeprüfzeugnisse, Werksbescheinigungen, Erstmusterprüfberichte, Prüfprotokolle, Datenblätter, weitere technische Unterlagen (z. B. Zeichnungen), IMDS-Einträge sowie weitere Arbeitsgänge sind, sofern nicht extra aufgeführt, nicht im Angebotspreis enthalten.

C. Preise, Versand und Verpackung

1. Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, ab unserem Betrieb (FCA Hamburg) einschließlich handelsüblicher Verpackung, jeweils zuzüglich der zum Lieferzeitpunkt gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Unser Mindestpositionswert für Lagerware beträgt EUR 10,-. Für Anfertigungsware gelten unsere diesbezüglichen Angebote.

3. Wir liefern in der Regel innerhalb Deutschlands, ausgenommen Inseln, ab einem Lieferwert von EUR 250,- frei Haus, einschließlich handels-üblicher Verpackung. Für darunter liegende Lieferwerte berechnen wir EUR 15,- für Handling, Verpackung und Versand. Für vom Kunden veranlasste Lieferungen von Teilmengen mit einem Warenwert von < EUR 250,- berechnen wir die uns anfallenden Verpackungs- und Versandkosten.
Die Versandart wird von uns gewählt. Die Kosten für Express- und Sonderversand trägt der Käufer. Durch Käufer veranlasste Express- Abholungen durch Dritte (z. B. Paketdienst und Kurier) sind bis 12 Uhr des jeweiligen Tages zu klären und werden andernfalls nicht durchgeführt. Eine Vergütung für Selbstabholung wird nicht gewährt.

4. Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nehmen wir von uns gelieferte handelsübliche Verpackungen zurück, wenn sie uns vom Käufer in angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben werden. Sonderverpackungen sind von der Rücknahme ausgeschlossen.

D. Zahlung und Verrechnung

1. Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen 30 Kalendertage ab Rechnungsdatum fällig. Maßgeblich für das Zahlungsziel ist das Rechnungsdatum, nicht der Rechnungs- oder Wareneingang. Zahlungen haben in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Der Käufer kommt spätestens 10 Kalendertage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

2. Eingeräumte Skontofristen beginnen ab Rechnungsdatum. Ein vereinbartes Skonto setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers zum Zeitpunkt der Skontierung voraus.

3. Rechnungen über Nettobeträge unter 50,- EUR sowie für Montagen, Reparaturen, Formen und Werkzeugkostenanteile sind, soweit nicht anders angegeben, jeweils sofort fällig und rein netto zahlbar.

4. Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegen-forderungen berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung. Dies gilt nicht, soweit die Gegenforderungen des Käufers aus demselben Vertragsverhältnis resultieren und/oder sie den Käufer nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.

5. Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens ab Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungs-kredite zu berechnen, mindestens aber die gesetzlichen Verzugszinsen. Zusätzlich sind wir berechtigt eine Verzugspauschale in Höhe von 40,- EUR zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugs-schadens bleibt vorbehalten.

6. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungs-anspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird oder treten andere Umstände ein, die auf dessen wesentliche Verschlechterung der Leistungsfähigkeit schließen lassen, können wir vereinbarte Vorleistungen verweigern sowie die Rechte aus § 321 BGB ausüben. Dies gilt auch, soweit unsere Leistungspflicht noch nicht fällig ist. Wir können in solchen Fällen ferner alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig stellen. Als mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gilt auch, wenn der Käufer mit einem erheblichen Betrag (ab 10% der fälligen Forderungen) mindestens drei Wochen in Zahlungsverzug ist, ferner eine erhebliche Herabstufung des für ihn bestehenden Limits bei unserer Warenkreditversicherung.

7. Voraus- bzw. Abschlagszahlungen werden von uns nicht verzinst.

E. Lieferzeiten / Ausführung der Lieferungen

1. Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat oder bei Vereinbarung der Abholung, von uns breitgestellt und avisiert wurde.

2. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von uns zu vertreten.

3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maß-nahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebs-störungen, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr- und Zollabfertigung, von der WHO ausgesprochene Pandemien sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob die Umstände bei uns, dem Liefer-werk oder einem anderen Vorlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung für eine der Vertragsparteien unzumutbar, kann sie durch unverzügliche schriftliche Erklärung von dem Vertrag zurücktreten.

4. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder – bei Strecken-geschäften – des Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers. Zur Versicherung der Ware sind wir nicht verpflichtet.

5. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Anfertigungsware sind Mehr- und Minderlieferungen bis 10% der abgeschlossenen Menge handelsüblich und zulässig.

6. Bei Rahmenaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungs-wünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- oder Herstellungs-möglichkeiten eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen einer an-gemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen.

7. Spätestens 15 Kalendertage nach Erteilung eines Rahmenauftrags muss der Käufer das erste Lieferlos terminieren. Die Abnahme von wenigstens 40% der Gesamtmenge hat bis zur Hälfte der Laufzeit zu erfolgen. Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- oder Herstellungs-möglichkeiten eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen.

8. Bei Abschlüssen mit fortlaufenden Auslieferungen sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

9. Die Rückgabe mangelfrei gelieferter Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen.

F. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen (Saldovorbehalt). Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug-um-Zug abgewickelt werden. In diesem Fall bleiben die gelieferten Waren in unserem Eigentum, bis der Kaufpreis für diese Waren vollständig gezahlt ist.

2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Absatz F / Ziff. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltswaren im Sinne von Absatz F / Ziff. 1.

3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäfts-verkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Absatz F / Ziff. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Absatz F / Ziff. 2, haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.

5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Bei Zahlungs-verzug des Käufers sind wir zudem berechtigt, die Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurück zu verlangen sowie die Weiter-veräußerung und Weiterverarbeitung gelieferter Ware zu untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Ein-ziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen.

7. Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 v. H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

G. Haftung für Mängel

1. Die Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN, EN- und ISO-Normen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke sowie Angaben zu Güte, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren, Angaben in Zeichnungen und Abbildungen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und in Textform als solche bezeichnet sind. Entsprechendes gilt für Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS. Eignungs- und Verwendungsrisiken obliegen dem Käufer.

2. Für die Untersuchung der Ware und die Anzeige von Mängeln gelten die Vorschriften des HGB mit folgender Maßgabe:
– Der Käufer hat die Obliegenheit, die für die jeweilige Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und uns Mängel der Ware unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder Anbringens der Ware zählen zu den für den Einbau oder das Anbringen maßgeblichen Eigenschaften auch die inneren Eigenschaften der Ware. Die Untersuchungsobliegenheit besteht auch dann, wenn eine Prüf-bescheinigung oder ein sonstiges Materialzertifikat mitgeliefert wurde. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht unverzüglich nach Ablieferung entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Ent-deckung in Textform anzuzeigen.
– Soweit es der Käufer im Falle eines Einbaus oder Anbringens der Ware unterlässt, die für den vorgesehenen Verwendungszweck maßgeblichen Eigenschaften der Ware zumindest stichprobenartig vor dem Einbau bzw. vor dem Anbringen zu untersuchen (z. B. durch Funktionstests oder einem Probeeinbau), stellt dies im Verhältnis zu uns eine besonders schwere Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (grobe Fahrlässigkeit) dar. In diesem Fall kommen Mängelrechte des Käufers in Bezug auf diese Eigenschaften nur in Betracht, wenn der betreffende Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde.

3. Stellt der Käufer bei Untersuchung der Ware oder im Anschluss daran Mängel fest, ist er verpflichtet, uns die beanstandete Ware oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen und eine Überprüfung der beanstandeten Ware innerhalb einer angemessenen Frist zu gestatten. Andernfalls kann sich der Käufer auf Mängel der Ware nicht berufen.

4. Ist die Ware mangelhaft, stehen dem Käufer die Mängelrechte nach Maßgabe der gesetzlichen Regeln des BGB zu – mit den Einschränkungen, dass die Wahl zwischen Nachbesserung und Nach-erfüllung uns zusteht sowie, dass geringfügige (unerhebliche) Mängel den Käufer lediglich zur Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) berechtigen.

5. Hat der Käufer die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware („Aus- und Einbaukosten“) nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verlangen.
– Erforderlich sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die unmittelbar den Ausbau bzw. die Demontage der mangelhaften Waren und den Einbau bzw. das Anbringen identischer Waren betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und uns vom Käufer durch Vorlage geeigneter Belege schriftlich nachgewiesen werden.
– Darüber hinausgehende Kosten des Käufers für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielsweise entgangener Gewinn, Betriebs-ausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine unmittelbaren Aus- und Einbaukosten und daher nicht als Aufwendungs-ersatz gem. § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig. Dasselbe gilt für Sortierkosten und Mehraufwendungen, die daraus entstehen, dass sich die verkaufte und gelieferte Ware an einem anderen als dem vereinbarten Erfüllungsort befindet.
– Der Käufer ist nicht berechtigt, für Aus- und Einbaukosten und sonstige Kosten der Nacherfüllung Vorschuss zu verlangen.

6. Soweit die vom Käufer für die Nacherfüllung geltend gemachten Aufwendungen im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware in mangelfreiem Zustand und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit, unverhältnismäßig sind, sind wir berechtigt, den Ersatz dieser Aufwendungen zu verweigern. Eine Unverhältnismäßigkeit liegt insbesondere vor, soweit die geltend gemachten Aufwendungen, insbesondere für Aus- und Einbaukosten, 150% des abgerechneten Warenwertes oder 200% des mangelbedingten Minderwerts der Ware übersteigen.

7. Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe von Absatz H (Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung) ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von
– Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangel-folgeschäden).
– Kosten für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
– Aus- und Einbaukosten, soweit die von uns gelieferte Ware zum Zeitpunkt des Einbaus oder des Anbaus in ihrer ursprünglichen Sacheigenschaft nicht mehr vorhanden war oder aus der gelieferten Ware vor dem Einbau ein neues Produkt hergestellt wurde.
– Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten die entstanden sind, dass die von uns gelieferte Ware nach Gefahrenübergang an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist.

8. Ein ungerechtfertigtes Mängelbeseitigungsverlangen berechtigt uns zum Schadenersatz, wenn der Käufer bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen können, dass kein Sachmangel vorlag.

H. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Beratungsverschuldens, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, im letzteren Fall beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.

2. Die Beschränkungen aus Absatz H / Ziff. 1 gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten. Vertragswesentlich sind die Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung sowie die Freiheit der Ware von Mängeln, die ihre Funktions-fähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen und ferner Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die den Schutz des Käufers oder seines Personals vor erheblichen Schäden bezwecken. Die Beschränkungen gelten ferner nicht in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

3. Sind wir mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung gemäß den Regelungen im HGB ordentlich in Verzug gesetzt worden, kann der Käufer im Rahmen der Regelungen im HGB, Ersatz des Verzugsschadens neben der Leistung verlangen; bei leichter Fahrlässigkeit jedoch beschränkt auf höchstens 10% des vereinbarten Preises für die in Verzug geratene Leistung. Das Recht des Käufers auf Schadenersatz statt der Leistung nach Maßgabe von Absatz H / Ziff. 1 und 2. bleibt unberührt.

4. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware, Dies gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, §§ 478, 479 BGB oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreiben sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. In den Fällen der mangelhaften Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut.

I. Urheberrechte / Datenschutz

1. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unter-lagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.

2. Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, über-nimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

3. Zur Gewährleistung einer funktionierenden Geschäftsbeziehung werden die dafür nötigen Daten gespeichert und verarbeitet. Dies sind die im Allgemeinen öffentlich bekannten Adress- und Kontaktangaben, Websites, Steuer- / Handelsregisternummern, sowie die Bankverbindungen zur Abwicklung von Zahlungen. Des Weiteren auch Namen der Ansprechpartner mit den dazugehörigen persönlichen Kontaktdaten (Telefon, E-Mail, usw.). Alle Daten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben, mit Ausnahme unserer Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und dem damit verbundenen IT-Dienstleister DATEV zur Durchführung der Buchhaltung und Bilanzierung. Die Daten unterliegen bei den genannten Partnern einem hohen Datenschutzstandard und werden entsprechend den gesetzlichen Aufbewahrungs-pflichten gesichert. Unsere Vertragspartner verpflichten sich die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz einzuhalten und nur die Daten zu speichern die für die Geschäftsabwicklung unbedingt notwendig sind.

J. Beistellteile, Formen und Werkzeuge

1. Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind diese, mit einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss, frei der von uns genannten Produktionsstätte, rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zu seinen Lasten.

2. Die Anfertigung von Versuchsteilen und Mustern einschließlich der Kosten für Formen (z. B. Vulkanisationsformen), Hilfsmittel und Werkzeuge gehen zu Lasten des Käufers. Von uns berechnete Werkzeugkostenanteile sind die reinen oder ggf. anteiligen Material- und Herstellungskosten für das Werkzeug und enthalten nicht unsere Kosten für die konstruktive Leistung, die Anlaufkosten, sowie Kosten für Pflege und Aufbewahrung der Werkzeuge. Diese Kosten übernehmen wir und bleiben damit in jedem Fall Besitzer und Miteigentümer der Werkzeuge. Eine Verlagerung oder Herausgabe von Werkzeugen kann der Käufer nicht verlangen. Sollte doch eine Herausgabe von Werkzeugen vereinbart werden, so sind wir berechtigt die Bereitstellungs- und Frachtkosten vom Lagerort des Werkzeugs nach Hamburg zu berechnen. Die Wiederannahme einmal herausgegebener Werkzeuge wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Werkzeuge können zu den im Angebot genannten Konditionen nicht ohne die Beauftragung von Serienteilen bestellt werden. Unsere Verpflichtung zur Aufbewahrung und Pflege erlischt zwei Jahre nach der letzten Teilelieferung.

3. Für vom Käufer beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt der Käufer. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt – unabhängig von Eigentumsrechten des Käufers – spätestens zwei Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.

4. Für anderslautende Vereinbarungen gilt Absatz A / Ziff. 2.

K. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen, für eine Nacherfüllung sowie für Zahlungen des Käufers ist unser Betrieb. Gerichtsstand ist Hamburg. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.

2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des Überein-kommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

L. Maßgebende Fassung

In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen maßgebend.

 

Revisionsstand (Erscheinungsdatum) 01.01.2023

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